Verein Mensch und Wohnen in Kronach e.V.

Ein Herz für Kronach-barrierefrei - für ein selbstbestimmes Wohnen bei Behinderung und im Alter

Satzung

Verein „Mensch und Wohnen in Kronach e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

  • 1. Der Verein führt den Namen "Mensch und Wohnen in Kronach e. V." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Kronach.
  • 3. Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • 1. Der Verein hat den Zweck die Situation von Menschen im Alter oder mit Behinderung zu verbessern:
    • - durch umfassende Begleitung und Information über Probleme und Lösungen eines Lebens im Alter oder bei Behinderungen
    • - außerhalb von stationären Einrichtungen mit Lebensmittelpunkt im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung
    • - zur Wahrung und Erhaltung der Selbstbestimmung.
    Dazu gehören auch die Gestaltung eines barrierefreien Umfeldes der Wohnungen und Beiträge zur gesellschaftlichen Willensbildung.
  • 2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  • 3. Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zur Gewährleistung dieser ausschließlichen Gemeinnützigkeit wird bestimmt:
    • a. Der Verein darf keinen Gewinn anstreben; insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
    • b. Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben des Vereins verwendet werden. Andere als die in § 2 bezeichneten Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
    • c. Der Verein darf keine Personen durch sachfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    • d. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt noch vorhandenes Vermögen an die Stadt Kronach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
  • 1. natürliche Personen
  • 2. juristische Personen
  • 3. Fördermitglieder
    Zu Fördermitgliedern können natürliche oder juristische Personen, die sich im Sinne des Vereinszweckes besondere Verdienste erworben haben, vom Vorstand ernannt werden. Die Fördermitglieder sind gleichberechtigte Mitglieder. Die Richtlinien für die Mitgliedschaft werden vom Vorstand festgelegt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt.
  • 2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet
    • a) mit dem Tod des Mitglieds
    • b) durch Auflösung der juristischen Person
    • c) durch Austritt
    • d) durch Ausschluss
    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Einem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen zu.
  • 2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es zweimal seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Ihm ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
  • 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • 1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  • 2. Der Betrag ist im Voraus für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 1. April des Jahres fällig. Zur Reduktion des Verwaltungsaufwands wird der Beitrag durch das Abbuchungsverfahren eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a) Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, des Schriftführers, des Kassenwarts und der zwei Kassenprüfer.
    • b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
    • c) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts für das abgelaufene Geschäftsjahr. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
  • 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen auf mehrheitlichen Antrag der Vereinsleitung oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen, darin sind Abstimmungsvorgaben an den Bevollmächtigten möglich.
  • 3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgesehene Tagesordnung bekannt zu geben.
  • 4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingegangen sein. Dies gilt nicht für Satzungsanträge.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
  • 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • 3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
  • 4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitglieder beschließen mit 2/3 Mehrheit über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen.
  • 5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlung festgesetzt.
  • 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Fertigung eines Protokolls beurkundet, das vom/von der Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
    • a) dem/der 1. Vorsitzenden,
    • b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    • c) dem/der Kassenwart/in,
    • d) dem/der Schriftführer/in.
  • 2. Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • 3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder schriftlich erklärtem Rücktritt.
  • 4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein,
  • b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
  • c) die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen, insbesondere die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Vertretung des Vereins

Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Die gerichtliche Vertretung kann auch ein dazu Beauftragter übernehmen, sofern er vom Vorstand hierzu bevollmächtigt wird.

§ 13 Kassenführung

  • 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • 2. Die Kasse des Vereines ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Über die Kassengeschäfte ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung wird den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

§ 14 Beirat

  • 1. Der Verein kann einen Beirat haben, der den Vorstand berät. Der Beirat besteht aus 4 bis 10 Mitgliedern. Die Zahl wird vom Vorstand festgelegt. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  • 2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in.
  • 3. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen des Beirates werden von der/dem Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden und die Einberufung fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) erfolgen.
  • 4. Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in. Auf Anordnung des/der Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  • 5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung sämtlicher Mitglieder, mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
  • 6. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.
  • 7. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder elektronischer (z. B. per e-mail) gefasste Beschlüsse hat der /die Vorsitzende zu unterzeichnen.
  • 8. Die Mitglieder des Vorstandes können den Sitzungen des Beirates beiwohnen.

§ 15 Satzungsänderung

  • 1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  • 2. Eine Satzungsänderung kann aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Maßgaben (z. B. Auflagen, Bedingungen) in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern beschlossen werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden.

Kronach, 6.3.2009